Unternehmensbewertungen im Internet

Negative oftmals anonyme und ungerechtfertigte Bewertungen können erhebliche Auswirkungen auf Ihren Unternehmenserfolg haben. Ein  BGH-Urteil erleichtert es nun dagegen vorzugehen.


BGH VI ZR 1244/20 vom 9.8.2022




In dem Fall verlangte die Betreiberin eines Ferienparks von der Betreiberin eines Reiseportales, auf dem die Nutzer Hotels mit Noten von 1 bis 6 in verschiedenen Kategorien sowie mit einem Freitext bewerten können, Unterlassung hinsichtlich der Verbreitung der negativen Bewertungen von Nutzern, die lediglich als "Sandra, Nadine, Sven, Anja" etc. und ansonsten anonym auftraten, da den Bewertungen gar kein Gästekontakt zugrunde gelegen hätte.


Der BGH hat der Klägerin Recht gegeben. Zwar war die Beklagte nicht verpflichtet vor Einstellung der Bewertungen diese auf Richtigkeit zu überprüfen, aber die Rüge der Klägerin hat eine Prüfpflicht der Beklagten ausgelöst, der diese nicht nachgekommen ist, da sie bei ihren Nutzern keine Nachforschungen unternommen hat, obwohl die Rüge hinreichend  konkret gefasst war. 


Nach dem BGH hat die Beklagte damit rechtswidrig in das Unternehmerpersönlichkeitsrecht der Ferienparkbetreiberin eingegriffen. Denn dieses überwiegt im vorliegenden Fall die in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerte Meinungsäußerungsfreiheit der bewertenden Nutzer, die Informationsfreiheit der passiven Nutzer und die durch Art. 10 EMRK gewährleistete Kommunikationsfreiheit der Beklagten, sowie den Schutz der geschäftlichen Tätigkeit der Beklagten nach Art. 8 Abs. 1 EMRK.



Denn ein berechtigtes Interesse der Nutzer, eine tatsächlich nicht stattgefundene Inanspruchnahme der Leistungen der Klägerin zu bewerten, ist nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt für das Interesse der Beklagten, eine Bewertung über eine nicht stattgefundene Inanspruchnahme der Leistung der Klägerin zu kommunizieren, und für das Interesse der passiven Nutzer, eine solche Bewertung lesen zu können.